Unterstützung und Beratung

Anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 3 Abs.1 Nds. AGInsO
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Nachlassinsolvenz

Wenn das Erbe aus Schulden besteht…

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Heinz Krüger
Leitung Schuldnerberatung

Stephanie Schütte
Geschäftsführung / Leitung Bearbeitungsbüro

Der Verlust eines geliebten Angehörigen ist immer schwer.  Neben der Zeit der Trauer muss man sich häufig auch noch mit dem Thema „Erbe“ herumschlagen. Allerdings ist es nicht immer so, dass Erben den großen Reichtum vererbt bekommen. Wenn der / die Verstorbene offene Schulden gegenüber Gläubigern hatte und mit seinem / ihrem Erbe gehaftet hat, dann können die Gläubiger diese Schulden tatsächlich von den Erben einfordern.

Selbst Ihr eigenes Vermögen ist in so einer Situation nicht geschützt. Somit müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Schulden Ihres Verwandten oder Ehepartners von Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen müssen.

Wenn Sie die Schulden Ihres Verwandten oder Partners unter keinen Umständen begleichen können / wollen, können Sie das Erbe grundsätzlich ablehnen oder alternativ einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.

Die Nachlassinsolvenz ist die ideale Lösung für den Fall, dass nicht bekannt ist, ob der Nachlass verschuldet oder gar zahlungsunfähig ist. Auf diese Art und Weise lässt sich Ihre Haftung als Erbe effektiv beschränken.

Kurz gesagt:

  • Erben können nicht nur Reichtum vererbt bekommen, sondern auch Schulden!
  • Gläubiger haben das Recht, die Schulden von den Erben einzufordern!
  • Erben haben die Möglichkeit einen Antrag auf Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen!

Die Nachlassinsolvenz

Es gibt an sich nur zwei mögliche Voraussetzungen für eine Nachlassinsolvenz:

  • Überschuldung des Nachlasses
  • Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses

Ablauf des Verfahrens:

Ein Antrag auf Nachlassinsolvenz muss immer beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Sie als „Erbe“ müssen zwar immer noch für das Erbe eintreten, doch Sie laufen nicht mehr Gefahr, dass Sie mit Ihrem eigenen Einkommen / Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haften müssen. Sie als Erbe müssen in dieser Situation nur aus dem Nachlass für die Begleichung offener Forderungen aufkommen.

  • Sie stellen den Antrag auf Nachlassinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht.
  • Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe es ist,  die offenen Schulden aufzulisten und mit den Gläubigern in Kontakt zu treten, um Tilgungsvorschläge zu entwickeln.
  • Häufig können die offenen Schulden nicht mit dem Nachlass beglichen werden. In so einem Fall versucht der Insolvenzverwalter, Abmachungen mit den Gläubigern zu treffen, damit so viele Schulden wie möglich beglichen werden können.

Stellen Sie in so einer Situation den Antrag, sobald Sie wissen, dass Sie nicht in der Lage sind, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen. Sobald Ihnen das klar ist, sind Sie tatsächlich sogar dazu verpflichtet diesen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.

Informieren Sie sich rechtzeitig, damit Ihnen hohe Kosten und viele Probleme erspart bleiben. Wie beraten Sie gern!

Der Leiter unserer Schuldnerberatung ist Herr Rechtsanwalt Heinz Krüger, der auch in diesem Bereich sehr erfahren ist.

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