Unterstützung und Beratung

Anerkannte Schuldnerberatungsstelle

nach § 3 Abs.1 Nds. AGInsO

in 31737 Rinteln und 31785 Hameln

Kurzfristige Termine innerhalb von 14 Tagen!
Wir machen`s möglich!

Bescheinigungen

Wir stellen Ihnen in unserer Schuldnerberatungsstelle in Rinteln und Hameln die notwendigen Bescheinigungen aus.

Dazu gehören die u.a. die Pfändungsschutz-Kontobescheinigung (P-Konto-Bescheinigung) und die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches.

Pfändungsschutz-Konto-Bescheinigung

Das Pfändungsschutz-Konto (auch oft P-Konto genannt) bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:

  • Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1560,00 Euro
    Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank
  • Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozial- oder Asylbewerberleistungen, für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen
    Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch den Kontoinhaber bei seiner Bank
  • Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen
    Daher Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsbehörde

Zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) reicht ein entsprechender Antrag des Kontoinhabers gegenüber seiner Bank aus. Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.560 Euro (Stand: 2025/2026) je Kalendermonat vor Pfändungen und Verrechnung geschützt. Weitere Beträge können außerdem auf Nachweis freigegeben werden.

Übrigens: Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.

Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.

Bei einer Kontopfändung haben Sie insofern in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

Wir beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin.

Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuches

Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches nach § 305 InsO

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, bieten wir Ihren Gläubigern einen Vergleich an. Wird der Vergleich von Ihren Gläubigern angenommen, so haben wir eine außergerichtliche Einigung erzielt und Sie müssen entsprechend keinen Insolvenzantrag stellen.

Lehnen Ihre Gläubiger ab, können wir Ihnen als anerkannte Schuldnerberatung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO,  das Scheitern des Einigungsversuchs schriftlich bestätigen. Somit erhalten Sie die benötigte Bescheinigung und somit die Grundlage für Ihren Insolvenzantrag direkt von uns.

Wir beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin:

05751-9932480