Unterstützung und Beratung
Anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 3 Abs.1 Nds. AGInsO
in Rinteln im Landkreis Schaumburg
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Oder einfach anrufen:
05751-9932480
Unsere Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 - 18:00 Uhr
Mo-Fr. am Abend, Samstag - Termine nach Vereinbarung!
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Bescheinigungen
Wir stellen Ihnen in unserer Schuldnerberatungsstelle in Rinteln die notwendigen Bescheinigungen aus.
Dazu gehören die u.a. die Pfändungsschutz-Kontobescheinigung (P-Konto-Bescheinigung) und die Bescheinigung über das Scheitern des Insolvenzantrages.
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Heinz Krüger
Leitung Schuldnerberatung
Stephanie Schütte
Geschäftsführung / Leitung Bearbeitungsbüro
Pfändungsschutz-Konto-Bescheinigung
Das Pfändungsschutz-Konto (auch oft P-Konto genannt) bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:
- Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1.410,00 Euro
Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank - Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozial- oder Asylbewerberleistungen, für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen
Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch den Kontoinhaber bei seiner Bank - Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen
Daher Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsbehörde
Zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) reicht ein entsprechender Antrag des Kontoinhabers gegenüber seiner Bank aus. Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.260 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen und Verrechnung geschützt. Weitere Beträge können außerdem auf Nachweis freigegeben werden.
Übrigens: Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.
Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.
Bei einer Kontopfändung haben Sie insofern in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.
Wir beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin:
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Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuches
Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches nach § 305 InsO
Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, bieten wir Ihren Gläubigern einen Vergleich an. Wird der Vergleich von Ihren Gläubigern angenommen, so haben wir eine außergerichtliche Einigung erzielt und Sie müssen entsprechend keinen Insolvenzantrag stellen.
Lehnen Ihre Gläubiger ab, können wir Ihnen als anerkannte Schuldnerberatung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, das Scheitern des Einigungsversuchs schriftlich bestätigen. Somit erhalten Sie die benötigte Bescheinigung und somit die Grundlage für Ihren Insolvenzantrag direkt von uns.
Wir beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin: