Unterstützung und Beratung

Anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 3 Abs.1 Nds. AGInsO
in Rinteln im Landkreis Schaumburg

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Verbraucherinsolvenz / Regelinsolvenz

Definition | Unterschiede

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Heinz Krüger
Leitung Schuldnerberatung

Stephanie Schütte
Geschäftsführung / Leitung Bearbeitungsbüro

Die Verbraucherinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Personen, die nicht selbstständig sind.

Das Verbraucher­insolvenz­verfahren, häufig auch Privatinsolvenz genannt, kommt für Personen in Betracht, die nicht selbst­ständig sind. Das sind z.B. Arbeit­nehmer, Arbeits­lose und Rentner.

Im Gegensatz hierzu ist die Regel­insolvenz normalerweise dann anzu­wenden, wenn es sich beim Schuldner um eine Gesellschaft oder ein Unternehmen handelt.

Unter gewissen Umständen kann auch ein ehemals Selbstständiger in die Privat­insolvenz gehen. Dies ist meist dann möglich, wenn die Vermögens­ver­hältnisse über­schaubar sind und/oder keine Verbindlich­keiten aus Arbeits­ver­hältnissen vorliegen.

Das bedeutet, wenn z.B. weniger als 20 Gläubiger vor­handen sind und wenn keine offenen Forderungen von Arbeit­nehmern bzw. Verbindlich­keiten aus Arbeits­verhält­nissen bestehen (ausstehende Löhne, Lohn­steuern und Sozial­ver­sicherungs­beiträge). Bei mehr als 20 Gläubigern oder Ver­bindlich­keiten aus Arbeits­verhält­nissen, ist regelmäßig die Regelinsolvenz zu beantragen.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Thema Nachlassinsolvenz!

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) / Wohlverhaltensperiode

Die Insolvenzordnung bietet überschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb von regelmäßig 3 Jahren (zuzüglich der außergerichtlichen Vorbereitungszeit) ihren Schuldenberg zu bewältigen, auch wenn während der gesamten Verfahrenslaufzeit kein pfändbares Einkommen oder Vermögen erzielt werden kann. Durch die Möglichkeit der Kostenstundung können so auch völlig Mittellose an dem Verfahren teilnehmen und eine Restschuldbefreiung erhalten.

Betroffene können beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der „Restschuldbefreiung“. Vorab aber ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erforderlich. An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete Person, zumeist ein Rechtsanwalt, mitwirken.

Wir sind an dieser Stelle für Sie da und erfüllen sämtliche erforderlichen Voraussetzungen, um Sie fachlich kompetent und empathisch zu beraten!

Rufen Sie uns an unter 05751-9932480

 

Eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse muss zwingend stattgefunden haben. Über uns werden Ihre Gläubiger kontaktiert und nach einer Forderungsabfrage (Ermittlung des aktuellen Standes aller Ihrer offenen Verbindlichkeiten) ein Einigungsversuch gestartet. Gelingt eine solche Einigung nicht, unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden eventuell noch vorhandene pfändbare Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Danach schließt sich die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ an, die zusammen mit dem Insolvenzverfahren regelmäßig 3 Jahre dauert.

Während dieser Zeit müssen Sie Ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abgetreten. Dieser verteilt die eingezogenen Beträge an Ihre Gläubiger.

Reichen diese Beträge nicht aus, um die Schulden zu tilgen, werden Ihnen nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen.

Sollten Sie so mittellos sein, so dass trotz aller Bemühungen während der Laufzeit des Verfahrens keine Vermögenswerte oder pfändbare Einkünfte verteilt werden können, werden Sie von der Zahlungspflicht regelmäßig für Ihre gesamten Schulden befreit.

Die Verbraucherinsolvenz dauert im Regelfall 3 Jahre. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Sollte es bereits Ihr zweites Verfahren sein, so verlängert sich die Dauer eines 2. Verfahrens, wenn die Restschuldbefreiung bereits einmal erteilt wurde. Für Zweitverfahren gilt eine Dauer von 5 Jahren, wenn dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Näheres dazu erläutert Ihnen unser Schuldnerberater, rechtsanwalt Heinz Krüger, gerne im persönlichen Gespräch.

Welche Kosten fallen an und wer bezahlt sie?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Die von uns durchgeführte Schuldnerberatung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens kostet Sie i.d.R. nichts, da diese Kosten vom Niedersächsischen Landesamt Für Soziales, Jugend und Familie getragen werden.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen folgende Kosten an:

  • Gerichtskosten
  • Kosten des Insolvenzverwalters / Treuhänders
  • ggf. Anwaltskosten (nur wenn Sie einen eigenen Anwalt beauftragen).Grundsätzlich werden die Kosten aus der „Masse“ bezahlt, also aus dem, was bei Ihnen pfändbar ist.

Grundsätzlich werden die Kosten aus der „Masse“ bezahlt, also aus dem, was bei Ihnen pfändbar ist.

Reichen Ihre eigenen Mittel nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, so können Ihnen auf Antrag die Kosten für jeden Verfahrensabschnitt gestundet werden.

Das Gericht gewährt i.d.R. die Stundung, soweit keine Gründe vorliegen, die die Restschuldbefreiung ausschließen.

Fließen während des Verfahrens pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder, so werden zuerst die Kosten ausgeglichen.

Sind die Kosten bei Abschluss des Verfahrens noch nicht gedeckt, müssen Sie maximal 4 weitere Jahre zur Tilgung der Kosten beitragen, sofern Sie finanziell dazu in der Lage sind.

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Sie nach Ablauf des Verfahrens höhere Einkünfte erzielten. Die Stundung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, Sie falsche Angaben gemacht haben oder Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.

Bitte beachten Sie, dass hier nur die Kosten für das Insolvenzverfahren an sich beschrieben sind!

Unter welchen Voraussetzungen wir für Sie im Rahmen der Schuldnerberatung und Schuldenregulierung kostenfrei tätig werden können und wann nicht, finden Sie hier:

In unseren Räumlichkeiten befindet sich außerdem

das Schaumburger Beratungszentrum (Jobcoaching / Bewerbungen / Existenzgründungsberatung)

die Agentur Ihr Checkpoint (kostengünstige Werbung (Grafik- und Webdesign, Drucksachen, Marketingstrategien) für Kleinunternehmen, Existenzgründer etc.

die Rechtsanwaltskanzlei Heinz Krüger mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Sozialrecht. Rechtsanwalt Heinz Krüger leitet aufgrund seiner langjährigen Erfahrung unsere Schuldnerberatung und ist auch derjendige, der mit Ihnen die Beratungsgespräche führt.

Ihr Vorteil:

Viele Möglichkeiten, Ihre Situation zu verbessern, finden Sie bei uns unter einem Dach. 

Weil das Eine oft auch das Andere braucht!

Was passiert mit meinen Vermögenswerten?

Ihr vorhandenes Vermögen wird verwertet, Wohneigentum wird ggf. versteigert.  Das zum Leben Notwendige darf Ihnen nicht weggenommen werden.

Ein Auto werden Sie dann behalten dürfen, wenn Sie oder ein Familienmitglied es unbedingt benötigen, um damit zur Arbeit zu kommen. Auch wenn Sie schwerbehindert oder schwer krank sind und deshalb darauf angewiesen sind, können Sie das Fahrzeug ggf. behalten oder wenn Sie das Fahrzeug für ein schwerkrankes Familienmitglied benötigen. Besitzen Sie ein relativ wertvolles Auto, kann der Insolvenzverwalter trotz Pfändungsschutz dieses verwerten und Ihnen ein weniger wertvolles Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Die Restschuldbefreiung gilt grundsätzlich für alle Schulden, die Sie zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens haben.

Ausnahme:

Schulden aus vorsätzlichen Straftaten. Auch kann es sein, dass Sie Steuerschulden oder Unterhaltsschulden unter Umständen auch nach dem Ende des Verfahren und der Erlangung der Restschuldbefreiung weiter abzahlen, wenn Sie z.B. eine Steuerhinterziehung begangen oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt haben.

Ihre Mitwirkungspflichten

  • Offenlegung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
  • Informationspflicht über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel
  • Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen
  • Herausgabe der hälftigen Erbschaft
  • Herausgabe von Gewinnen aus Gewinnspielen, Lotterien etc. Es gibt allerdings eine Bagatellgrenze für Gewinne von geringem Wert.
  • Hälftige Herausgabe von Geschenken, es sei denn, solche Geschenke sind üblich und gebräuchlich.

Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das Insolvenzverfahren scheitern und Sie behalten Ihre komplette Schuldenlast!

Unsere Dienstleistungen

Insolvenz - Definition

Erstberatung

Bescheinigungen

Ihr Lebensunterhalt

Schuldenregulierung

Insolvenzantrag

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da!

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