Manche Gläubiger pfänden nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch gleich noch bei der kontoführenden Bank. Wenn es im November Weihnachtsgeld gibt, muss dieses für Menschen mit Schulden aber nicht automatisch gleich wieder weg sein.
- Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 670 Euro pfändungsfrei. Diese gesetzliche Regel gilt erstmals in 2022.
- Wird Ihr Lohn oder Gehalt direkt beim Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten.
- Wird Geld von Ihrem Konto gepfändet, müssen Sie den Schutz des Weihnachtsgeldes beantragen.
Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern.
Besitzen Sie ein P-Konto, müssen Sie deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (zum Beispiel bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die besondere Einnahme schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich meist nichts mehr retten.
Wird hingegen Lohn oder Gehalt direkt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten und die unpfändbaren Lohn- und Weihnachtsgeldbestandteile auszahlen. Passiert das nicht, sollten Sie das unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO, höchstens bis zum Betrag von 670 Euro, sind unpfändbar. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.
Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Grundfreibetrag von aktuell 1.340 Euro (ab 1. Juli 2022) immer geschützt – zuzüglich Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.
Das Weihnachtsgeld allerdings lässt sich nicht bescheinigen; es kann geschützt werden, indem Sie einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers stellen.
Stellen Sie beim Gericht oder bei der öffentlichen Stelle (zum Beispiel dem Finanzamt), von dem der Kontopfändungsbeschluss kam, einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrags. Diesen (einmalig) neuen Betrag dürfen Sie auch beantragen, wenn Ihnen bereits ein höherer Freibetrag bescheinigt wurde.
Achtung! Bei mehreren Kontopfändungen muss dies für jeden Gläubiger gesondert erfolgen.
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