Dieser Tage müssen Strom- und Gasanbieter ihren Kunden schreiben, wie sie die Einsparung durch die Strom- und Gaspreisbremse berechnen und wie viel die Kunden konkret sparen. Doch zum Start der Preisbremsen tauchen zwei Probleme auf:

Erstens sind viele der Versorger nicht rechtzeitig fertig geworden mit den Schreiben an ihre Kundinnen und Kunden. So können die Unternehmen die Berechnung der Einsparung nicht vorab kontrollieren und Fehler korrigieren lassen. Bei Anbietern wie der E.ON-Tochter Eprimo geht die Berechnung der künftigen Abschläge offenbar gerade katastrophal schief. Ein prüfender Blick ist also nötig.

Zweitens drängt sich immer häufiger der Verdacht auf, dass manche Anbieter die Kosten pro Kilowattstunde für die Kunden künstlich hochhalten, weil sie die Differenz jenseits der Preisbremsen den Steuerzahlern in Rechnung stellen können.

Das Gesetz zur Strom- und Gaspreisbremse wie auch die Paragrafen zur Fernwärme sehen an sich einen einfachen Mechanismus vor (zu finden in EWPBG § 3 Absatz 3 , EWPBG § 11 Absatz 4 und StromPBG § 12 Absatz 2 ):

Doch ein Großteil der Anbieter ist mit der Abrechnung nicht am dafür vorgesehenen 15. Februar fertig geworden. Manche drohen auch die letzte vom Gesetzgeber vorgesehene Frist zum 1. März zu reißen .

Was können Sie also konkret tun?

1) Als Erstes prüfen Sie, ob Gas-, Strom- oder Fernwärmebremse für Sie überhaupt greifen. Zahlen Sie pro Kilowattstunde brutto (also inkl. MwSt.) mehr als 12, 40 oder 9,5 Cent? Falls nicht, machen Sie sich ein schönes Wochenende. Die Preisbremse ist für Sie nicht relevant.

2) Wenn ja, suchen Sie die Abrechnungen der vergangenen Jahre heraus:

a. Die letzte Jahresstromrechnung, wahrscheinlich aus 2022;

b. die letzte Jahresgasrechnung vor September 2022, aus dem Jahr 2021 wahrscheinlich;

c. und wenn Sie Fernwärmekunde sind, ebenfalls die letzte Jahresfernwärmeabrechnung vor September 2022 .

3) Ermitteln Sie den Jahresverbrauch und multiplizieren Sie die Zahl mit 0,8. Das sind 80 Prozent. Dann wissen Sie, welchen Teil Ihres Verbrauchs an Strom, Gas und Fernwärme Sie preiswerter bekommen. Und welchen nicht.

4) Vergleichen Sie den Preis, den Ihr Anbieter pro Kilowattstunde ohne Bremse verlangt, mit der Preisbremse. Wie hoch ist die Differenz? Multiplizieren Sie das Cent-Ergebnis mit der Zahl der Kilowattstunden, die Sie preiswerter bekommen. Wenn Ihr Strom beim Anbieter 50 Cent/kWh kostet und Sie sollten 2400 kWh preiswerter bekommen (nämlich für 40 Cent/kWh), dann wären das 2400 mal 10 Cent, macht 240 Euro.

5) Teilen Sie das Ergebnis durch 12. Jetzt wissen Sie, wie viel Geld Sie bei gleichem Verbrauch jeden Monat durch die Bremse sparen und um wie viel Ihr Abschlag in etwa sinken sollte – um 20 Euro in diesem Beispiel.

Für Januar und Februar bekommt Ihr Anbieter Geld vom Staat, das er Ihnen im März als Rabatt zusätzlich gutschreiben soll. Ihr Abschlag sollte im März also besonders niedrig sein: In unserem Beispiel einmalig 60 Euro niedriger als bisher.

Ab April gilt dann der neue, geringere Abschlag. Den Rabatt kann Ihnen keiner mehr nehmen, bis die Preisbremse Ende 2023 ausläuft – oder bis April 2024, falls die Bundesregierung die Verlängerungsoption zieht.

Erhöht Ihr Anbieter zwischendurch die Preise, steigt auch Ihr Rabatt. Und wenn Sie viel Strom oder Gas gespart haben, bekommen Sie bei der Jahresrechnung noch jede Menge Geld zusätzlich zurück – für jede eingesparte Kilowattstunde den Preis des Anbieters.

Wenn Ihr Anbieter nicht aus dem Knick kommt oder seine Zahlen auf dem Ankündigungsbrief erkennbar nicht stimmen, sollten Sie Kontakt mit ihm aufnehmen. Teilen Sie ihm mit, Sie würden den Abschlag entsprechend Ihrer eigenen Berechnung absenken. Häufig können Sie den Abschlag selbst auf der Homepage des Anbieters korrigieren. Geht das nicht und der Anbieter hat eine falsche Absenkung ausgerechnet, legen Sie Widerspruch ein. Hier finden Sie das Finanztip-Musterschreiben dafür . 

Denken Sie immer daran: Der Abschlag, den Sie zahlen, basiert auf einem vernünftigen Vorschlag Ihres Anbieters, um die Jahresrechnung auf zwölf Monate aufzuteilen. Zahlen müssen Sie am Ende die Summe der Jahresrechnung.

Wenn der Anbieter den Abschlag per Lastschrift einzieht, bestehen Sie darauf, dass er die Lastschriftsumme ab März ändert. Bezahlen Sie dagegen per Dauerauftrag oder Rechnung, müssen Sie selbst den Dauerauftrag oder die einzelne Überweisung ändern.

Quelle: (Ganzer Artikel auf spiegel.de)